Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dieser Mietvertrag mit der K&P Autovermietung GbR (im folgenden Vermieter genannt) unterliegt den nachstehenden Regelungen. Bestandteil des Mietvertrages sind zudem die Bestimmungen der geltenden Miettarife, die dem Mieter übergeben wurden und dem Mietvertrag beigefügt werden. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter, diese Regelungen zur Kenntnis genommen zu haben und mit diesen einverstanden zu sein.

1. Das Mietfahrzeug wird vom Vermieter auf Verkehrstüchtigkeit für den Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter überprüft. Vorhandene Mängel (wie z.B. Karosserieschäden, Steinschlag usw.) werden im Übergabeprotokoll dokumentiert.

2. Auch ist der Mieter verpflichtet das Mietfahrzeug bei der Rückgabe auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sich über die Mangellosigkeit zu überzeugen. Der Mieter ist verpflichtet neu hinzugekommene Schäden und Mängel dem Vermieter sofort zu erwähnen.

3. Für sichtbare Schäden, die nicht bei der Übergabe an den Mieter festgehalten sind, wird vermutet, dass diese in der Besitzzeit des Mieters entstanden sind.

4. Das Mietfahrzeug wird vollgetankt an den Mieter übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Falls dies nicht der Fall ist, so ist der Vermieter berechtigt das eineinhalbfache der Tankkosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.

  • Mehrkilometer ohne Vereinbarung werden mit 3,00€ berechnet.

5. Das Fahrzeug wird durch handelsübliche Ortungssysteme überwacht.

6. Der Mieter ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Motorölstand, Kühlwasserstand und Reifenluftdruck sind vonseiten des Mieters regelmäßig zu kontrollieren. Auch müssen die Tankbelege bei der Abgabe des gemieteten Fahrzeuges vorgezeigt werden, damit sichergestellt ist, dass der richtige Kraftstoff getankt worden ist.

7. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter für die Mietzeitspanne gefahren werden. Dieser wird namentlich auf dem Mietvertrag aufgeführt. Der Mieter muss mindestens 23 Jahre alt sein und einen gültigen Führerschein vorweisen können. 

8. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.

9. Die minimale Mietdauer beträgt 8 Stunden. Soweit der vertraglich vereinbarte Rückgabetermin nicht eingehalten wird, verlängert sich der Mietvertrag für jede weitere angefangene Stunde um je einen Tag. Der Mieter hat den ursprünglich für dieses Fahrzeug auf einen Tag entfallenden Mietpreis zu entrichten.

10. Dem Mieter ist es untersagt, das gemietete Fahrzeug zu benutzen:

• um verbotene oder gefährliche Waren zu transportieren;

• um es in irgendeiner sportlichen Veranstaltung zu benutzen (wie Rennen, Rallyes oder jede weitere Art des sportlichen Wettbewerbes, Fahrertrainings oder Off-Road-Fahrt);

• um Personen gegen Entgelt zu befördern;

• wenn mehr Personen befördert werden als in der Zulassung maximal vorgesehen;

• wenn die Zuladung das zulässige Gesamtgewicht übersteigt;

• um Fahrstunden, auch kostenlos, zu erteilen;

• um andere Fahrzeuge zu ziehen oder zu stoßen;

• wenn der Mieter unter Einfluss von Alkohol oder Drogen steht;

• wenn ein Defekt des Kilometerzählers vorliegt;

• wenn eine Panne oder ein mechanischer oder technischer Defekt vorliegen;

• wenn dem Mieter der Führerschein entzogen, eingezogen oder aus sonstigen Gründen dauerhaft oder vorübergehend ungültig wird;

• auf anderen als geteerten oder gepflasterten öffentlichen Straßen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und den im Mietvertrag ausdrücklich genannten Ländern.

• Sollte der Mieter das Fahrzeug auch in anderen Ländern benutzen wollen, so hat er das schriftliche Einverständnis vom Vermieter einzuholen. Aufgrund wechselnder regionaler Risiken behält sich der Vermieter das Recht vor, einer Benutzung in den weiteren vom Mieter gewünschten Ländern nicht zuzustimmen oder zu widerrufen.

* Die Nutzung des Launch Control ist strengstens verboten. 

11. Es ist verboten das Mietfahrzeug umzubauen, die technischen Einrichtungen zu verändern, Zubehörteile zu entfernen oder hinzuzufügen oder Aufkleber oder Aufschriften an das Mietfahrzeug anzubringen.

12. Dem Mieter ist es nicht gestattet das Mietfahrzeug zu verleihen oder gewerblich oder privat an weitere Personen weiterzuvermieten.

13. Der Mieter hat jede Panne sowie jeden technischen Defekt dem Vermieter unverzüglich unter Angabe seines aktuellen Aufenthaltsortes anzuzeigen. Der Vermieter wird diese Mitteilung schriftlich dem Mieter bestätigen.

14. Eine Reparatur ist bei der nächsten Vertragswerkstatt der Fahrzeugmarke des gemieteten Fahrzeuges vorzunehmen. Vor einem Reparaturauftrag ist das schriftliche Einverständnis des Vermieters einzuholen.

15. Ist die Panne oder der technische Defekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem Mietfahrzeug zurückzuführen, erstattet der Vermieter den vom Mieter bei der Vertragswerkstatt nachweislich verauslagten Betrag, jedoch bis zu einer Betragshöhe von 150€, gegen Vorlage der Rechnung. Glas- und Reifenschäden sind von dieser Regelung nicht betroffen. Der Vermieter kann von dem Mieter zusätzlich die Übergabe der ausgetauschten Teile verlangen.

16. Sind die Panne oder der technische Defekt auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang des Mieters zurückzuführen, oder handelt es sich um einen Glas- oder Reifenschaden, haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden und Kosten.

17. Sollte aufgrund der Reparatur das gemietete Fahrzeug erst nach Ablauf der im Mietvertrag vorgesehenen Mietdauer an den Vermieter zurückgegeben werden, so hat der Mieter für den gesamten Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeuges den vereinbarten anteiligen täglichen sich aus dem Miettarif ergebenden Mietpreis zu entrichten. Dies gilt nicht, sollte die Panne oder der Defekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug durch den Mieter zurückzuführen sein.

18. Ansprüche des Mieters auf Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz wegen einer Panne oder einem technisches Defektes oder eines sonstigen Mangels des gemieteten Fahrzeugs sind ausgeschlossen. Insbesondere ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum zur Verfügung zu stellen, in dem das gemietete Fahrzeug aufgrund der Panne oder des technischen Defektes nicht genutzt werden kann.

19. Der Mieter hat den Vermieter sofort zu unterrichten, sollte er seinen Führerschein verlieren oder sollte dieser eingezogen oder dauerhaft oder vorübergehend ungültig sein.

20. Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug nicht zu verlassen, ohne sich vergewissert zu haben, dass die Türen abgeschlossen, die Fenster hochgedreht, das Dach geschlossen, das Lenkradschloss eingerastet und der Schlüssel abgezogen sind. Der Mieter entbindet den Vermieter jeglicher Haftung für Schäden an Gegenständen, die im Fahrzeug befördert werden.

21. Der Mieter ist durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt, in der Höhe des im Mietvertrag angegebenen Betrages vor, der vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter.

22. Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen ist.

23. Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mit ursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzen.

24. Unabhängig von der Wahl des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstatten. Der Mieter hat Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstatten, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters oder durch höhere Gewalt (Aufruhr, Bürgerkrieg, Erdbeben, Hochwasser) verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt ist.

Bei Unfällen oder jeglichen anderen Schadensfällen, insbesondere durch Diebstahl, versuchten Diebstahl, Vandalismus, höhere Gewalt, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Interessen vom Vermieter zu wahren. 

      Er ist insbesondere gehalten:

  1. Den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und die Nachricht schriftlich zu bestätigen;
  2. Ein Unfallprotokoll zu erstellen;
  3. Einen Polizeibericht erstellen zu lassen.

25. Der Vermieter schließt jede Haftung für Verspätungen, Verluste oder Schadensfälle, die in Folge eines Unfalls mit dem Fahrzeug entstehen, aus.

26. Der Mieter garantiert den gesamten durch Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges eingetretenen Schaden zu ersetzen.

27. Die Ersatzpflicht des Mieters besteht unabhängig von dem Verursacher des Schadens.

28. Der Mieter sichert ausdrücklich zu, mit Abschluss des Mietvertrages den sich aus dem Miettarif und der Mietdauer ergebenden Mietpreis sowie alle mit dem Vertrag oder dem geltenden Miettarif verbundenen Gebühren, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche sowie Spesen zu bezahlen.

29. Für die Berechnung der Kilometergebühren ist der Originalkilometerzähler im gemieteten Fahrzeug maßgeblich. Auch kann hierzu die Kilometerlaufleistung des GPS-Trackers herangezogen werden.

30. Erleidet das gemietete Fahrzeug eine Panne, einen Defekt, einen Unfall oder entsteht sonst irgendein Schaden an dem gemieteten Fahrzeug oder wird dieses entwendet, so bleibt der Mieter verpflichtet, den Mietpreis bis zu dem ursprünglich für die Rückgabe des Fahrzeuges vereinbarten Datums zu bezahlen. Hiervon unberührt ist die Verpflichtung des Mieters, weitere Schäden und Kosten dem Vermieter zu erstatten.

31. Hat der Mieter eine Panne, einen Defekt, einen Unfall oder sonst irgendeinen Schaden an dem gemieteten Fahrzeug mit verursacht oder war er daran beteiligt und dauert die eingeleitete Reparatur für das gemietete Fahrzeug länger als die ursprünglich vertraglich vereinbarte Mietzeit, so ist der Mieter verpflichtet, für jeden Tag der verspäteten Rückgabe die für diesen Zeitraum entstehende und sich aus dem Miettarif ergebende zusätzliche Miete ebenfalls zu entrichten.

32. Will der Mieter ein Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum im voraus reservieren, so hat der dies dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Der Mieter hat dabei seinen Personalausweis, seinen Führerschein, (falls der Mieter die Zahlungsweise „Kreditkarte“ wünscht) seine Kreditkartennummern und eine unterschriebene Ausfertigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters zu übermitteln.

33. Die Reservierung ist verbindlich für den Mieter, wenn der Vermieter diese Unterlagen erhalten und die Reservierung schriftlich bestätigt hat.

34. Für die Reservierung ist es abschließend vonnöten eine Anzahlung von 20% des Gesamtpreises zu leisten.

35. Will der Mieter die Reservierung stornieren, so hat er dem Vermieter eine Stornogebühr zu bezahlen. Diese ist in Ihrer Höhe abhängig von dem gemieteten Fahrzeug und dem Zeitpunkt der Stornoerklärung. Für welche Fahrzeuge eine Stornogebühr anfällt, ist in dem Miettarif ausdrücklich für die jeweiligen Kategorien angegeben. Sollte der Storno erst innerhalb von 72 bis 24 Stunden vor dem ursprünglich vorgesehenen Mietbeginn erfolgen, so hat der Mieter eine Stornogebühr in Höhe von 50% des sich aus dem ursprünglich vereinbarten Mietzeitraums ergebenden Mietzins zu bezahlen. Dabei ist von einer minimalen Mietdauer von 3 Tagen auszugehen.

36. Sollte der Storno erst innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem ursprünglich vorgesehenen Mietbeginn erfolgen, so hat der Mieter die gesamte Miete für den ursprünglich vereinbarten Mietzeitraum zu bezahlen. Dabei ist von einer minimalen Mietdauer von 3 Tagen auszugehen.

37. Diese Stornogebühr fällt für die ursprünglich reservierten Tage nicht an, in denen es dem Vermieter gelingt, das ursprünglich vom Mieter reservierte Fahrzeug einem anderen Mieter zu vermieten.

38. Der Mieter garantiert und sichert hiermit persönlich dem Vermieter die Zahlung des vereinbarten Mietpreises sowie jeder anderen Forderung vom Vermieter aus diesem Vertrag zu. Der Mieter garantiert dem Vermieter weiterhin, jeden von ihm während seiner Mietdauer eingetretenen Fahrzeugschaden oder Fahrzeugverlust vollständig bis zur Höhe des Zeitwertes zu ersetzen. Leistungen einer Versicherung werden auf diesen Fahrzeugschaden angerechnet.

39. Zur Sicherheit aller Forderungen vom Vermieter aus diesem Vertrag, insbesondere der Ansprüche auf die Kosten der Versicherung einschließlich des Selbstbehaltes sowie alle Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche, übergibt der Mieter die Mietkaution in bar vor Ort oder per Überweisung.

40. Sollte der Mieter das gemietete Fahrzeug weder in Deutschland noch den ausdrücklich auf dem Mietvertrag genannten weiteren Ländern benutzen und in einem solchen anderen Land ein Schaden an dem gemieteten Fahrzeug entstehen oder das Fahrzeug entwendet werden, so haftet der Mieter für diesen Schaden in voller Höhe. Für den Fall, dass das Fahrzeug entwendet wird, hat der Mieter den Zeitwert zu ersetzen.

41. Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug im perfekten Zustand samt allen vom Vermieter übergebenen Zubehörteilen und Dokumenten an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort zum vereinbarten Datum an den Vermieter oder einen vom Vermieter schriftlich genannten Bevollmächtigten zurück zugeben. Maßgeblich für den genauen Zeitpunkt der Rückgabe ist die Uhrzeit, in der der Mieter den Wagen in Empfang genommen hat. Ein zusätzlicher Miettag wird berechnet, sobald das Fahrzeug mehr als drei Stunden später zurückgegeben wird.

42. Wünscht der Mieter schriftlich, das Fahrzeug an einem anderen Ort zurückzugeben, so ist er hierzu nur berechtigt, wenn der Vermieter schriftlich sein Einverständnis hierzu erteilt und, falls nötig, einen Bevollmächtigten benennt, dem alle ausgehändigten Fahrzeugschlüssel zu übergeben sind.

43. Jeglicher Antrag auf Verlängerung des vorliegenden Vertrages muss mindestens 24 Stunden vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes schriftlich beim Vermieter eingereicht werden.

44. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit die Rückgabe des Fahrzeuges zu verlangen sowie den Vertrag zu kündigen, wenn der Mieter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt.

45. Überlässt der Mieter das Fahrzeug an einem nicht zuvor vom Vermieter schriftlich akzeptierten Ort, ist der Mieter zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Diese beträgt EUR 2,50 für jeden Kilometer zwischen dem Ort, an dem das Fahrzeug abgestellt wurde und dem Ort, an dem die Rückgabe vertraglich vorgesehen ist.

46. Sollte das gemietete Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden, so verlängert sich hierdurch die Mietdauer jeweils um jeden angefangenen Kalendertag.

47. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an dem gemieteten Fahrzeug ist ausgeschlossen.

48. Bei der Rückgabe untersucht der Vermieter das Fahrzeug auf sofort sichtbare Beschädigungen.

Diese werden auf dem Beiblatt des Mietvertrages (Übergabeprotokoll) festgehalten. Sollten zu einem spätere Zeitpunkt weitere Beschädigungen (z.B. nach einer Wagenwäsche) sichtbar werden, teilt der Vermieter dies dem Mieter schriftlich mit.

49. Der Mieter ist verpflichtet, die Straßenverkehrsordnungen und gesetzlichen Vorschriften der Länder einzuhalten, in denen er das gemietete Fahrzeug führt. Der Mieter haftet für Bußen und Strafmandate, die während der Mietzeit entstanden sind. Die Service-Gebühr für das Abarbeiten einer beim Vermieter eingegangen Befragung vonseiten der Ordnungsbehörden bezüglich eines Vergehens des Mieters beträgt pauschal 19,99€ und wird dem Mieter in Rechnung gestellt.

50. Sollte bereits eine Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt sein, so ist der Vermieter berechtigt, die Erstattung der bezahlten Bußgelder anhand der Kreditkartengarantie nachträglich einzuziehen und eine Service-Gebühr hierfür zu erheben.

51. Vereinbarungen außerhalb des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt für Regelungen, die das Schriftformerfordernis betreffen.

52. Die Nichtausübung eines der durch die vorliegenden Allgemeinen Bestimmungen verliehenen Rechtes durch eine der Parteien bedeutet nicht den Verzicht auf die aus diesem Recht erwachsenden Ansprüche.

53. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

54. Die Vertragssprache ist deutsch.

55. Für Streitigkeiten, die sich aus diesem Mietvertrag ergeben, ist ausschließlich das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig.

56. Sollte der Mieter den Sportwagen einer anderen Person übergeben, welche nicht als Fahrer im Mietvertrag und in der Auftragsbestätigung deklariert worden ist, so ist der Vermieter berechtigt für jeden einzelnen Miettag eine Geldbuße in Höhe von 250,00 EUR dem Mieter in Rechnung zu stellen.

57. Erfüllungsort für alle Leistungen vom Vermieter und dem Mieter ist Mainz.

K&P Autovermietung

K&P Autovermietung